Dr. med. Hadji - Gutachten-Praxis für Neurologie und Psychiatrie, Hamburg

Gesetzliche Fragen in Zusammenhang mit dem Betreuungsgesetz

Gesetzliche Betreuung:
Ist ein volljähriger Bürger krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, seine Alltagsangelegenheiten ganz oder teil- weise selbst zu erledigen, so kann von Amts wegen eine gesetzliche Betreuung für ihn eingerichtet werden (gemäß 1814 BGB). Der Antrag hierzu kann von jeder Rechtsperson beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, bei körperlichen Behinderungen muss dies allerdings durch den Betroffenen selbst erfolgen. Im zweiten Schritt erfolgt eine Vorermittlung durch Betreuungsstellen, die in Hamburg sehr kompetent und gut strukturiert sind. Wenn kein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, wird das Amtsgericht einen Gutachter beauftragen.

Bevollmächtigungsfähigkeit:
Ist eine Person in der Lage, Vollmachten zu erteilen? In einem solchen Fall würde durch eine Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht oder eine begrenzte Vollmacht die Erforderlichkeit einer Betreuungseinrichtung ganz oder teil- weise entfallen (gemäß 1814 BGB Abs. 3).

Unterbringung:
Wenn bei einem Bürger krankheitsbedingt die Gefahr besteht, dass er sich selbst erheblich gefährdet oder gar tötet, oder wenn er dringend eine medizinische Untersuchung oder Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff benötigt, ohne dies einsehen zu können, könnte unter Umständen zu seinem Wohle eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung (z.B. Pflegeheim) erforderlich sein (gemäß 1831 Abs. 1 BGB).

Unterbringungsähnliche Maßnahmen:
Damit sind beispielsweise mechanische Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bettgitter), Armbänder und Chips mit Signalauslösung und beruhigende Medikamente gemeint, die zu einer Verhinderung der Bewegungsfreiheit führen und unter bestimmten Umständen einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen.

Wohnfähigkeit:
Bei krankheitsbedingten selbst gefährdenden Verhaltensweisen oder aus anderen Gründen kann die Situation eintreten, dass ein Bürger nicht mehr in seiner häuslichen Umgebung bleiben sollte.

Geschäftsfähigkeit:
Gibt es Hinweise dafür, dass bei einem Bürger krankheitsbedingt eine freie Willensbestimmung nicht gegeben ist und er daher nicht zur Tätigung von Rechtsgeschäften in der Lage ist?

Prozessfähigkeit/Verfahrensfähigkeit:
Ist ein Bürger krankheitsbedingt daran gehindert, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen?

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